Urteil Gustav Geyer Laserbearbeitung Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Gustav Geyer
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gustav Geyer Laserbearbeitung Gesellschaft mbH – BGH vom 4.8.1972 – Az. j 310 Sl 6749/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gustav Geyer Laserbearbeitung Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Helwig Adliswiler Tanzsportbedarf GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Helwig Adliswiler Tanzsportbedarf GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gustav Geyer Laserbearbeitung Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gustav Geyer Laserbearbeitung Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 4.8.1972
Aktenzeichen: E 738 16 9280/16
ZInsO 1987, 30911